Die BK habe die Möglichkeit, bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme zur Zugangsverweigerung einzureichen. 10. Gleichentags erklärte sich die BK auf entsprechende Nachfrage des BAR damit einverstanden, die von den Gesuchen erfassten Dokumente dem Beauftragten zuzustellen. 11. Ebenfalls am 15. Mai 2023 informierte die BK den Beauftragten über die für das Schlichtungsverfahren zuständige Kontaktperson, soweit die BK als zuständig erachtet werde. Gleichzeitig hielt die BK fest: