Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang der beiden Schlichtungsanträge. 7. Gleichentags gelangte der Beauftragte ans BAR und wies darauf hin, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ die für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständige Behörde die gesuchstellende Person über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs informiert und diese summarisch begründet. Aus den Stellungnahmen des BAR vom 5. Mai 2023 an den Antragsteller gehe nicht hervor, ob das BAR vorliegend die zuständige Behörde sei oder wer die für die Bearbeitung der Zugangsgesuche zuständige Behörde sei resp.