Auf ausdrückliche Nachfrage des Antragstellers hielt das BAR mit E-Mail vom 8. Mai 2023 fest, dass er aufgrund der parallelen Anwendung des Archivierungsgesetzes und des Öffentlichkeitsgesetzes sowohl eine beschwerdefähige Verfügung verlangen wie auch einen Schlichtungsantrag stellen könne. 5. Am 8. Mai 2023 reichte der Antragsteller im Zusammenhang mit beiden Zugangsverweigerungen vom 5. Mai 2023 jeweils einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. 6. Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang der beiden Schlichtungsanträge.