Folglich führe die Beurteilung des Gesuchs nach Öffentlichkeitsgesetz zum Ergebnis, dass der Zugang zu den verlangten Dossiers nicht gewährt werden könne. 4. Auf ausdrückliche Nachfrage des Antragstellers hielt das BAR mit E-Mail vom 8. Mai 2023 fest, dass er aufgrund der parallelen Anwendung des Archivierungsgesetzes und des Öffentlichkeitsgesetzes sowohl eine beschwerdefähige Verfügung verlangen wie auch einen Schlichtungsantrag stellen könne.