1 Nach Angaben des BAR auf seiner Webseite dürfen die in Ziffer 1 und 2 geschwärzten Angaben gemäss Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA; SR 152.11) erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe von Art. 11 und 13 des Bundesgesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) zulässig (2. Satz von Art. 12 Abs. 3 VBGA).