{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--No_2023-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/j9fAY38WvIuB/Empfehlung%20vom%201.%20November%202023.%20BK%20_%20archivierte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "becbd6572076aa031ee45c78f8f76b8a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. November 2023. 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Art. 13 BGA\" ist für diesen Fall widersprüchlich, da die Anwendung der beiden Bestimmungen zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt.\n22\nIn einem sehr ähnlich gelagerten Fall (Schlichtungsgegenstand damals: Gesuch um Zugang zu im BAR archivierten Dokumenten des\nEJPD u.a. des Mitberichtsverfahrens, welche von der BK ans BAR abgeliefert worden sind) hat der Beauftragte der BK empfohlen, das\nZugangsgesuch zwecks Bearbeitung an die zuständige(n) Behörde(n) weiterzuleiten (siehe dazu auch die Empfehlung des EDÖB vom\n12. Dezember 2022: BK / Archivierte Dossiers).\n8/10\nfür den rechtsstaatlichen Ablauf des Verfahrens um Zugang zu amtlichen Dokumenten. 23 Für die\nForderung der BK gegenüber dem Beauftragten, während hängigen Schlichtungsverfahren die\nZuständigkeit von Behörden festzulegen (vgl. Ziffer 13 resp. 15), gibt es keine Rechtsgrundlage,\nweshalb ein solcher \"Zwischenentscheid\" des Beauftragten generell wie auch vorliegend abzulehnen ist resp. war.\n46. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beauftragte im Schlichtungsverfahren die Beurteilung des Zugangsgesuchs durch die Behörde nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes\nresp. der Öffentlichkeitsverordnung prüft. Soweit der Antragsteller in seiner ergänzenden Stellungnahme die Prüfung eines Teilzugangs zu den verlangten Dokumenten gestützt auf Art. 19 VBGA\nverlangt, hat der Antragsteller dieses Begehren an die nach Massgabe der Archivierungsgesetzgebung zuständige Behörde zu richten.\n47. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis: Mit Einsicht in die Dossiers ist für den Beauftragten hinreichend dargetan, dass es sich bei den verlangten Dokumenten\nteilweise um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung (vgl.\nZiffer 37) handelt. In diesem Umfang besteht kein Recht auf Zugang (Art. 8 Abs. 1 BGÖ). Nach\nAuffassung des Beauftragten kann die BK im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Zugangsverweigerung festhalten, soweit es sich um amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens im Sinne der\nRechtsprechung handelt. Für diejenigen Dokumente, welche nicht als Dokumente des Mitberichtsverfahrens i.S. der Rechtsprechung zu qualifizieren sind, gewährt die BK im Rahmen ihrer Zuständigkeit den vollständigen Zugang, da die BK im Schlichtungsverfahren nicht mit der von der\nRechtsprechung verlangten Begründungsdichte hinreichend dargelegt hat, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist, ein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die\nPrivatsphäre resp. Personendaten oder Daten juristischer Personen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art.\n9 BGÖ) zu schützen sind. Nach Ansicht des Beauftragten ist diesbezüglich die gesetzliche Vermutung des freien Zugangs zu den verlangten Dokumenten nicht widerlegt. Da die Anwendbarkeit\nabweichender Zuständigkeitsbestimmungen nicht belegt und auch nicht ersichtlich ist, leitet die\nBK die Gesuche, soweit sie nicht gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ zuständig ist, in diesem Umfang\nzwecks Beurteilung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter und informiert den Antragsteller darüber.\n\n23\nVgl. dazu Urteil des BVGer A-3215/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.4.6.\n9/10\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n48. Die Bundeskanzlei kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Zugangsverweigerung zu amtlichen Dokumenten, welche im Sinne der Rechtsprechung dem Mitberichtsverfahren zuzuordnen\nsind (vgl. Ziffer 37), festhalten. Im Übrigen ist der Zugang zu den verlangten Dokumenten zu gewähren.\n49. Die Bundeskanzlei leitet die Zugangsgesuche, soweit über Ziffer 48 hiervor hinausgehend,\nzwecks Bearbeitung an die zuständige(n) Behörde(n) weiter.\n50. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung bei der Bundeskanzlei den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung\nnicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n51. Die Bundeskanzlei erlässt eine Verfügung, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist\n(Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n52. Die Bundeskanzlei erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder\nnach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n53. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n54. Die Empfehlung wird eröffnet:\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nX. __ (Antragsteller)\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundeskanzlei BK\nBundeshaus West\n3003 Bern\n55. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an:\n- Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements GS-EJPD (per Einschreiben)\n- Schweizerisches Bundesarchiv BAR (per Einschreiben)\n\n"}