{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--No_2023-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/j9fAY38WvIuB/Empfehlung%20vom%201.%20November%202023.%20BK%20_%20archivierte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "becbd6572076aa031ee45c78f8f76b8a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. November 2023. BK _ archivierte Dokumente"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.11.2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.11.2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.11.2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. November 2023: BK / archivierte Dokumente"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:32", "Checksum": "d0ff25fa78e7e11e42313cc25e7ea171", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.11.2023\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. November 2023: BK / archivierte Dokumente\n\n18\nZum Ganzen: BGE 136 ll 399 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.1 und A-4049/2009 vom 3. Mai 2010 E.\n8.1; Bundesamt für Justiz und Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der\nBundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, 7. August 2013, Ziff. 4.2.1.\n7/10\nerhalten hat. Erachtet sich eine Behörde für die Bearbeitung eines bei ihr eingereichten Zugangsgesuches als nicht zuständig, gebietet bereits das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren\n(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) in Artikel 8, dass sie die Sache ohne Verzug\nan die zuständige Behörde verweist. Befindet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so\npflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit\nin Frage kommt (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Weiter hält die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz 19 explizit fest: \"Wurde das Gesuch irrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin\noder Hauptadressatin des verlangten Dokumentes ist, obliegt es der angefragten Behörde, das\nGesuch von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten.\" In der Öffentlichkeitsgesetzgebung sieht Art. 11 VBGÖ verschiedene Anwendungsfälle bei Zuständigkeitskonflikten vor.\n42. Die BK beruft sich vorliegend nicht auf die Bestimmungen von Art. 11 VBGÖ. Die Federführung\nfür die Erstellung der Dokumente der betreffenden Bundesratsgeschäfte liegt allenfalls dann bei\nder BK, soweit es ihre eigenen Geschäfte betrifft. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Mitberichtsverfahrens ist von derjenigen für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ zu unterscheiden.\n43. In seiner E-Mail vom 10. Mai 2023 an den Beauftragten führt das BAR aus, im vorliegenden Fall\nsei die BK die für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen zuständige Behörde. Dabei verzichtet\ndas BAR auf die Angabe, gestützt auf welche Rechtsgrundlage sich dies ergibt. Soweit sich die\nBK selbst als zuständig erachtet, verweist sie dafür auf das Archivierungsgesetz (vgl. Ziffer 13).\nFür das vorliegende Verfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten und entsprechend auch für\ndas Schlichtungsverfahren sind die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes und der Öffentlichkeitsverordnung massgebend. Das Öffentlichkeitsgesetz enthält – soweit ersichtlich – keine\nBestimmung, welche die Koordination im Allgemeinen resp. von Art. 10 Abs. 1 BGÖ mit dem Archivierungsgesetz regelt. Hinweise, dass die Regelung des Archivierungsgesetzes den Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vorgeht, werden von der BK nicht geltend gemacht und sind\nauch nicht ersichtlich. Schliesslich berücksichtigen die Ausführungen in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz, wonach nach der Übergabe der Dokumente an das Bundesarchiv \"wie bisher\" die\nabliefernde Behörde auf Antrag des Bundesarchivs über den Zugang entscheidet 20, die vorliegende Konstellation – Auseinanderfallen der Rollen der Dokumentenerstellung und der Ablieferung - nicht 21 und vermögen die in Art. 10 Abs. 1 BGÖ festgelegte Zuständigkeit nicht zu verdrängen.\n44. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die BK vorliegend nicht\nErstellerin sämtlicher von den Zugangsgesuchen erfassten Dokumenten ist. Gleiches ergibt sich\naus der Stellungnahme der BK, wonach \"[…] die überwiegende Mehrheit der Dokumente vom\nEJPD stammen […]. Da wir uns nun [in] einem Schlichtungsverfahren nach BGÖ befinden, sollte\nu. E. das EJPD – mit Ausnahme eines Geschäfts [Dossier Nr. 6] – zuständig sein für die Stellungnahmen der von ihm erstellten Dokumente (Art. 12 BGÖ).\" Soweit die BK nicht Erstellerin dieser\nDokumente und damit nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ nicht für die Bearbeitung der Gesuche zuständig\nist, hat sie die Gesuche in diesem Umfang zwecks Beurteilung an die zuständige(n) Stelle(n) weiterzuleiten (vgl. Ziffer 41).\n45. Anzumerken bleibt, dass nach Auffassung des Beauftragten nicht ersichtlich ist, aus welchen\nGründen die BK ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Zugangsgesuche nach Massgabe des\nÖffentlichkeitsgesetzes erst im Schlichtungsverfahren weitestgehend bestreitet. 22 Die zuständige\nBehörde trägt – obwohl sie im Verfahren eine Parteirolle einnimmt – als hoheitlich auftretende\nBehörde, die insbesondere an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, Verantwortung\n\n"}