{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--No_2023-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/j9fAY38WvIuB/Empfehlung%20vom%201.%20November%202023.%20BK%20_%20archivierte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "becbd6572076aa031ee45c78f8f76b8a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. November 2023. 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Der Gesetzgeber hat sich nicht ausdrücklich zum Umgang mit amtlichen Dokumenten i.S. des\nÖffentlichkeitsgesetzes nach dem Zeitpunkt ihrer Archivierung geäussert, weswegen sowohl für\ndie materielle wie auch für die formelle Koordination von Archivierungs- und Öffentlichkeitsgesetz\nkeine verbindlichen Vorgaben existieren. Der in der allgemeinen Koordinationsbestimmung von\nArt. 4 BGÖ festgehaltene Vorbehalt von Spezialbestimmungen soll das Verhältnis zwischen dem\nÖffentlichkeitsgesetz des Bundes und denjenigen Bestimmungen des Bundesrechts klären, die\nbestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder die für den Zugang zu amtlichen Dokumenten eine abweichende Regelung vorsehen. 7 Aus den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes\nund insbesondere unter Beachtung des mit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes einhergehenden Paradigmenwechsels ergeben sich nach Ansicht des Beauftragten keine Anhaltspunkte,\ndass diese Bestimmungen – soweit sie die Einsichtnahme in Archivgut während der Schutzfrist\nbetreffen – Vorbehalte i.S.v. Art. 4 BGÖ darstellen. Schliesslich finden sich weder im Öffentlichkeitsgesetz noch in den Materialien Hinweise, wonach die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf archivierte, unter Schutzfrist stehende amtliche Dokumente eingeschränkt ist. Folglich\nist ein gesetzgeberischer Wille, den Zugang zu vormals grundsätzlich zugänglichen amtlichen Dokumenten infolge Archivierung einzuschränken, nicht ersichtlich. Schliesslich ist festzuhalten,\ndass keine der beteiligten Behörden Gegenteiliges vorgebracht hat.\n29. Im Ergebnis ist das Öffentlichkeitsgesetz nach Ansicht des Beauftragten auf archivierte und unter\nSchutzfrist stehende amtliche Dokumente anwendbar. Infolgedessen hat der Beauftragte im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nach dem Öffentlichkeitsgesetz – im Anwendungs- resp. Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes – nur, aber immerhin die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuchs zu archivierten und unter Schutzfrist\nstehenden amtlichen Dokumenten durch die Behörde aufgrund und gestützt auf die Vorgaben des\nÖffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen (Art. 12 Abs. 1 VBGÖ).\n30. Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten\nim durch die Zugangsgesuche (vgl. Ziffer 1 und 2) definierten Umfang.\n31. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. 8 Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist,\nein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung\n\n"}