{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--No_2023-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/j9fAY38WvIuB/Empfehlung%20vom%201.%20November%202023.%20BK%20_%20archivierte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "becbd6572076aa031ee45c78f8f76b8a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. November 2023. 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Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n22. Beide Schlichtungsanträge haben den Zugang zu im BAR archivierten amtlichen Dokumenten\nzum Gegenstand. Beide Zugangsgesuche stammen vom selben Antragsteller und wurden von\ndiesem beim BAR eingereicht, welches diese an die BK weiterleitete. In beiden Fällen hat die BK\nmit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 (vom BAR am 5. Mai 2023 an den Antragsteller übermittelt)\nden Zugang zu den verlangten Dokumenten verweigert, wobei die Formulierungen grösstenteils\nidentisch sind und die Vorbringen in beiden Fällen übereinstimmen. Folglich rechtfertigt es sich,\ndie Schlichtungsverfahren zu vereinigen und in einer gemeinsamen Empfehlung zu erledigen.\n23. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 4\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n24. Mit Inkrafttreten des totalrevidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz,\nDSG; SR 235.1) am 1. September 2023 wurden der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe\nvon Daten juristischer Personen aus dem Datenschutzgesetz ausgenommen. Das Datenschutzgesetz findet deshalb nur noch auf (Personen-)Daten natürlicher Personen Anwendung. Im revidierten Art. 9 Abs. 2 BGÖ wird für den Zugang von Personendaten auf das Datenschutzgesetz\n(neu Art. 36 DSG) verwiesen. In Bezug auf die Daten juristischer Personen verweist das Öffentlichkeitsgesetz neu auf Art. 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG;\nSR 172.010).\n25. Angesichts der Tatsache, dass das Datenschutzgesetz während des vorliegenden Schlichtungsverfahrens in Kraft getreten ist, ist vorab zu klären, welche Rechtsgrundlage zur Anwendung gelangt: Der Gesetzgeber hat keine Übergangsbestimmungen für das Zugangs- und Schlichtungsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht 5 hatte\nkürzlich einen Fall zu beurteilen, bei welchem das neue Datenschutzgesetz während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist. Es weist darauf hin, dass die Rechtmässigkeit\neines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen\nist, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine andere Ordnung vor. \"Es ist des-\n\n4\nBBl 2003 2024.\n5\nUrteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.2.2 m.w.H. 4/10\nhalb regelmässig auf das alte Recht abzustellen. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz\ninsofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und\nstrengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige Anwendung sprechen.\" Das\nGericht kommt zum Schluss, dass die Tragweite der neuen Bestimmungen gleich geblieben und\ndas alte Recht anzuwenden ist. Aus diesen Gründen wendet der Beauftragte in diesem Schlichtungsverfahren die altrechtlichen Bestimmungen des Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetzes\nan.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}