{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2023-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--No_2023-11-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/j9fAY38WvIuB/Empfehlung%20vom%201.%20November%202023.%20BK%20_%20archivierte%20Dokumente.pdf", "Checksum": "becbd6572076aa031ee45c78f8f76b8a"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. November 2023. 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Mai 2023 forderte der Beauftragte die Bundeskanzlei BK dazu auf, eine Kopie der Zugangsgesuche, die Stellungnahme(n) der BK, allfällige weitere Korrespondenz im Zusammenhang mit den Zugangsgesuchen sowie Kopien aller von den Zugangsgesuchen mitumfassten Dokumente – inklusive jener Unterlagen, die nach Ansicht der BK keine amtlichen Dokumente im\nSinne des Öffentlichkeitsgesetzes seien oder nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fielen – einzureichen. Die BK habe die Möglichkeit, bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme zur Zugangsverweigerung einzureichen.\n10. Gleichentags erklärte sich die BK auf entsprechende Nachfrage des BAR damit einverstanden,\ndie von den Gesuchen erfassten Dokumente dem Beauftragten zuzustellen.\n11. Ebenfalls am 15. Mai 2023 informierte die BK den Beauftragten über die für das Schlichtungsverfahren zuständige Kontaktperson, soweit die BK als zuständig erachtet werde. Gleichzeitig hielt\ndie BK fest: \"Die Zuständigkeit (BK oder EJPD und evtl. noch weitere) wird der EDÖB erst feststellen können, sobald er die amtlichen Dokumente vom BAR erhalten hat.\"\n12. Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 wies der Beauftragte die BK darauf hin, dass die Zuständigkeit im\nZugangsverfahren nach Öffentlichkeitsgesetz durch die Behörde von Amtes wegen zu beurteilen\nsei. Der Beauftragte hielt darin weiter fest: \"Wurde das Gesuch irrtümlicherweise bei einer Behörde eingereicht, die nicht Urheberin oder Hauptadressatin des verlangten Dokumentes ist, so\nobliegt es der angefragten Behörde, das Gesuch von Amtes wegen und unverzüglich der zuständigen Behörde weiterzuleiten […]\". 2 Der Beauftragte könne die Zuständigkeit einer Behörde nicht\nrechtsverbindlich festlegen, sondern sich lediglich im Rahmen einer Empfehlung dazu äussern.\nAls Beispiel verwies er dazu auf Ziffer 39 seiner Empfehlung vom 12. Dezember 2022 3.\n13. In der Antwort-E-Mail der BK vom gleichen Tag erwog die BK, sie sei als \"[…] abliefernde Stelle\nan das BAR nach BGA zuständig - das EJPD als Verfasserin der Dokumente nach BGÖ.\" Wenn\nsich der Beauftragte bereits jetzt zur Zuständigkeit äussern könnte, würde dies allen Beteiligten\nhelfen, Klarheit schaffen und das Verfahren beschleunigen.\n14. Am 27. Juni 2023 bzw. 7. Juli 2023 informierte das BAR den Beauftragten darüber, dass die archivierten Dossiers nun digitalisiert vorlägen und im Online-Zugang heruntergeladen werden\nkönnten.\n15. Mit E-Mail vom 4. August 2023 führte die BK gegenüber dem Beauftragten namentlich aus, dass\ndie überwiegende Mehrheit der von den Zugangsgesuchen erfassten Dokumente vom EJPD\nstamme. Weiter brachte die BK vor: \"Da wir uns nun [in] einem Schlichtungsverfahren nach BGÖ\nbefinden, sollte u. E. das EJPD – mit Ausnahme eines Geschäfts [Dossier Nr. 6] – zuständig sein\nfür die Stellungnahmen der von ihm erstellten Dokumente (Art. 12 BGÖ).\" Der Beauftragte werde\ngebeten, der BK mitzuteilen und zu begründen, ob er für die übrigen Dossiers das EJPD oder die\nBK als zuständig erachte.\n16. Am 8. August 2023 wiederholte der Beauftragte gegenüber der BK, was er bereits in der E-Mail\nvom 17. Mai 2023 festgehalten hat (vgl. Ziffer 12).\n17. Mit E-Mail vom 14. September 2023 informierte der Beauftragte den Antragsteller und die BK darüber, dass vorliegend auf die Durchführung einer Schlichtungssitzung verzichtet werde, sie im\nRahmen des schriftlich geführten Schlichtungsverfahrens jedoch Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme erhielten (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31]).\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963\n(zitiert BBl 2003), BBl 2003 2019.\n3\nEDÖB Empfehlung vom 12. Dezember 2022: BK / Archivierte Dossiers.\n3/10\n18. In der entsprechenden Stellungnahme des Antragstellers vom selben Tag verlangt dieser Abklärungen, ob gestützt auf Art. 19 VBGA ein Teilzugang möglich wäre, zumal ihm im Rahmen anderer Gesuche im selben Themenkomplex Zugang gewährt worden sei.\n19. Am 26. September 2023 reichte die BK eine ergänzende Stellungnahme ein und wiederholte darin\nvorab, nur zum in die Zuständigkeit der BK fallenden Dossier Nr. 6 Stellung zu nehmen. Für die\nanderen Dossiers sei das EJPD als Erstellerin der darin enthaltenen amtlichen Dokumente zuständig. Dossier Nr. 6 enthalte ausschliesslich amtliche Dokumente des Mitberichtsverfahrens,\nweshalb nach Art. 8 Abs. 1 BGÖ zum gesamten Dossier kein Recht auf Zugang bestehe.\n20. Auf die weiteren Ausführungen der BK und des Antragstellers sowie auf die konsultierten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}