Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung. - Bis zum Entscheid des BAK über das weitere Vorgehen betreffend den Umgang mit dem Gesuch der U.A.R.N.S kann die Behörde den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zu einzelnen Passagen des Berichts Bleeker (Ziff. 23) aufschieben. Darüber hinaus ist der Zugang zu den übrigen Informationen (Ziff. 24) im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren.