a BGÖ rechtfertigen würde, erreicht sein sollte. Das BAK vermochte somit bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen, dass bei Zugänglichmachung dieser Informationen ein ernsthaftes Risiko für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Meinungsoder Willensbildung oder derjenigen einer anderen Bundesbehörde zu erwarten ist. Insgesamt erachtet der Beauftragte daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ für diese Informationen als nicht erfüllt. 25. Entsprechend dem Grundsatz des Verhältnismässigkeitsprinzips muss