Andererseits wurde gemäss den Unterlagen den befragten Personen, zu denen neben jenischen Persönlichkeiten und Verbandsvertretenden auch die Antragstellerin gehört, eine Synthese der Befragungen vorgestellt. Aus welchen Gründen die Zugänglichmachung dieser Informationen nach dem Öffentlichkeitsgesetz die Meinungsbildung der Entscheidbehörde "empfindlich beeinträchtigen" könnte und inwiefern der Bundesrat oder das BAK unter derart medialen Druck gerieten, sich zu den Handlungsoptionen (deren Zugang nota bene aufgeschoben werden kann [Ziff.