Den Zugang zu diesen beurteilt es im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips erneut, sobald es einen Entscheid über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Umgang mit dem Gesuch der U.A.R.N.S. getroffen hat. 24. Hinsichtlich des Aufschubs des Zugangs zu den übrigen im Bericht enthaltenen Informationen konnte das BAK indes bisher nicht überzeugend darlegen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen die Meinungs- und Willensbildung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ wesentlich beeinträchtigen könnte.