aufzugleisen, ohne eine vertiefte Auseinandersetzung – auch mit Blick auf das bereits in Auftrag gegebene, aber noch nicht abgeschlossene Rechtsgutachten – vornehmen zu können. Bei diesen Passagen erachtet der Beauftragte die Schwelle der "wesentlichen" Beeinträchtigung als erfüllt an. Das BAK kann daher den Zugang zu diesen Informationen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ aufschieben. Den Zugang zu diesen beurteilt es im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips erneut, sobald es einen Entscheid über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Umgang mit dem Gesuch der U.A.R.N.S. getroffen hat.