In seiner Stellungnahme an die Antragstellerin macht das BAK in allgemeiner Art und ohne weitergehende Begründung geltend, dass "die Meinungsbildung des BAK und weiterer Bundesbehörden" bei einer "frühzeitigen Bekanntgabe" des Berichts Bleeker Gefahr liefe, wesentlich beeinträchtigt zu werden. Gegenüber dem Beauftragten ergänzt die Behörde ihre Argumentation, indem sie ausführt, dass es bei einer Offenlegung des Berichts Bleeker wahrscheinlich sei, "dass der Bundesrat unter medialen Druck geriete, sich zu den Handlungsoptionen umgehend und damit