a BGÖ geltend. Die Behörde führt gegenüber der Antragstellerin aus, dass "[b]ei einer frühzeitigen Bekanntgabe […] die Gefahr [besteht], dass die Meinungsbildung des BAK und weiterer Bundesbehörden sowie die konstruktive Lösungsfindung mit den betroffenen Organisationen durch eine mögliche verfrühte öffentliche Polemik aus verschiedenen Kreisen wesentlich beeinträchtigt würde." Der Zugang sei daher aufzuschieben. 20. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: