18. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass das BAK bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan hat, dass es sich um einen besonderen Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt. 19. Subsidiär macht das BAK Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ geltend.