Das BAK hat bis anhin nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Bericht Bleeker einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid hat und für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Demzufolge gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass die Anforderungen, welche für das Vorliegen des Ausnahmegrundes nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ sprechen, nicht erfüllt sind. Daher ist ein genereller Aufschub der Zugangsgewährung zum verlangten Dokument nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt. 18.