Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Dokument und einem konkreten noch ausstehenden politischen oder administrativen Entscheid ist für den Beauftragten nicht zweifelsohne erkennbar. Der Beauftragte hält diesfällig fest, dass die blosse Tatsache, dass in einem Dossier noch ein politischer oder administrativer Entscheid zu treffen ist, nicht allein genügt, um den Zugang zu sämtlichen mit dem Entscheid in Zusammenhang stehenden Unterlagen unbesehen aufzuschieben.