Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ reicht es nicht aus, wenn sich eine Behörde auf ausstehende Entscheide anderer Behörden beruft. Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAK damit bis anhin weder dargestellt, inwiefern der Bericht Bleeker für pendente politische oder administrative Entscheide von beträchtlichem Gewicht ist, noch zeigte es einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu konkreten, noch ausstehenden Entscheiden und Verfahren auf.