Das BAK schiebt in seiner Stellungnahme an die Antragstellerin den Zugang zu dem verlangten Dokument nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ auf. Als Grund für den Aufschub weist es darauf hin, dass "das Gutachten Bleeker wie auch das zu erstellende Rechtsgutachten […] dem BAK und möglicherweise weiteren Bundesbehörden als Grundlage für weitere Schritte und Entscheide in der vorliegenden Thematik dienen werde." Diese weiteren Entscheide würden voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2024 getroffen.