7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der (angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 4 15. Das BAK schiebt in seiner Stellungnahme an die Antragstellerin den Zugang zu dem verlangten Dokument nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ auf.