12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3 13. Strittig ist vorliegend der Zugang zum Bericht Bleeker, der vom BAK im Zusammenhang mit dem Gesuch des U.A.R.N.S. um Anerkennung eines (kulturellen) Völkermords/Ethnozids in Auftrag gegeben wurde (Ziff. 1). Es ist unbestritten, dass es sich bei dem Bericht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt.