Am 4. März 2024 stellte das BAK das verlangte Dokument zu. 7. Am 11. März 2024 reichte die Behörde zusätzlich eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie zunächst auf den Hintergrund des Berichts (Ziff. 1) hinweist. Darüber hinaus führte sie aus, dass der Zugang aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BGÖ zu verweigern sei, da der Bericht Bleeker Grundlage einer Positionierung des Bundesrats zum Gesuch der U.A.R.N.S. sei. Der Bundesrat werde voraussichtlich im Jahr 2024 zum Gesuch und zum weiteren Vorgehen Stellung nehmen. Subsidiär komme zudem Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zur Anwendung: Der Zugang zum Bericht