Auch Art. 8 Abs. 2 BGÖ komme nicht zur Anwendung, da der "in diesem Artikel angeführte Entscheid […] inzwischen getroffen [wurde], indem das Amt aufgrund des Berichts Bleeker die Einholung eines bestimmten Gutachtens beschlossen hat." Weiter machte die Antragstellerin Ausführungen zu den Hintergründen des Berichts Bleeker, namentlich die "Verfolgung der hiesigen Jenischen, insbesondere im Rahmen der Aktion 'Kinder der Landstrasse' mit systematischen Kindswegnahmen […]", sowie das Zustandekommen des Berichts: "Der […]