" 4. Am 21. Februar 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin "bestreite[t sie], dass die wie in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ beschriebene freie Meinungsbildung durch eine Einsichtnahme in das gewünschte Dokument, den 'Bericht Bleeker', beeinträchtigt werden könnte." Auch Art. 8 Abs. 2 BGÖ komme nicht zur Anwendung, da der "in diesem Artikel angeführte Entscheid […] inzwischen getroffen [wurde], indem das Amt aufgrund des Berichts Bleeker die Einholung eines bestimmten Gutachtens beschlossen hat."