Es diene gemeinsam mit dem Bericht Bleeker "dem BAK und möglicherweise weiteren Bundesbehörden als Grundlage für weitere Schritte und Entscheide in der vorliegenden Thematik". Bis diese weiteren Entscheide gefällt seien, was voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2024 geschehe, könne der Bericht Bleeker gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht zugänglich gemacht werden.