{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ma_2024-05-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RkKum-Vn85dk/Empfehlung%20vom%201.%20Mai%202024%20BAK%20-%20Bericht%20Kinder%20der%20Landstrasse.pdf", "Checksum": "b5b836ac6e1d81cf5560a7ec0cda11e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Ihrer Meinung dürfte angesichts\nihrer ausgewiesenen Erfahrung im Bereich der Versöhnungsprozesse und Vergangenheitsbewältigung sowie ihrer kürzlichen Berufung als UN-Sonderberaterin für die Schutzverantwortung 16 besonderes Gewicht zukommen, womit für den Beauftragten zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass beim Bekanntwerden dieser Informationen, das BAK starkem Druck ausgesetzt\nwerden könnte, den Vorschlägen und Ansichten der Berichterstatterin zu folgen und Massnahmen\naufzugleisen, ohne eine vertiefte Auseinandersetzung – auch mit Blick auf das bereits in Auftrag\ngegebene, aber noch nicht abgeschlossene Rechtsgutachten – vornehmen zu können. Bei diesen\nPassagen erachtet der Beauftragte die Schwelle der \"wesentlichen\" Beeinträchtigung als erfüllt\nan. Das BAK kann daher den Zugang zu diesen Informationen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ\naufschieben. Den Zugang zu diesen beurteilt es im Sinne des Öffentlichkeitsprinzips erneut, sobald es einen Entscheid über das weitere Vorgehen in Bezug auf den Umgang mit dem Gesuch\nder U.A.R.N.S. getroffen hat.\n24. Hinsichtlich des Aufschubs des Zugangs zu den übrigen im Bericht enthaltenen Informationen\nkonnte das BAK indes bisher nicht überzeugend darlegen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen die Meinungs- und Willensbildung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ wesentlich beeinträchtigen könnte. Vorliegend handelt es sich bei den Angaben im Bericht einerseits um mitunter\nbereits öffentlich zugängliche Informationen, insb. in Bezug auf die Ausgangslage und die Methodik. Andererseits wurde gemäss den Unterlagen den befragten Personen, zu denen neben jenischen Persönlichkeiten und Verbandsvertretenden auch die Antragstellerin gehört, eine Synthese\nder Befragungen vorgestellt. Aus welchen Gründen die Zugänglichmachung dieser Informationen\nnach dem Öffentlichkeitsgesetz die Meinungsbildung der Entscheidbehörde \"empfindlich beeinträchtigen\" könnte und inwiefern der Bundesrat oder das BAK unter derart medialen Druck gerieten, sich zu den Handlungsoptionen (deren Zugang nota bene aufgeschoben werden kann\n[Ziff. 23]) zu äussern, hat das BAK nicht weiter erläutert und ist für den Beauftragten auch nicht\nzu erkennen. Auch wenn bereits der teilweise Zugang des Berichts Bleeker eine öffentliche Auseinandersetzung provozieren könnte, hat das BAK insbesondere nicht dargetan, weshalb die\nSchwelle der \"wesentlichen\" Beeinträchtigung, die eine Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ\nrechtfertigen würde, erreicht sein sollte. Das BAK vermochte somit bis anhin nicht mit der von der\nRechtsprechung geforderten Begründungsdichte darzulegen, dass bei Zugänglichmachung dieser Informationen ein ernsthaftes Risiko für eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Meinungsoder Willensbildung oder derjenigen einer anderen Bundesbehörde zu erwarten ist. Insgesamt\nerachtet der Beauftragte daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ für diese Informationen als nicht erfüllt.\n25. Entsprechend dem Grundsatz des Verhältnismässigkeitsprinzips muss die möglichst mildeste das\nÖffentlichkeitsgesetz am wenigsten beeinträchtigende Form der Zugangsbeschränkung gewählt\nwerden. 17 Demnach darf der Zugang nicht komplett verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach den Ausnahmebestimmungen von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu\ndenjenigen Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind. 18 Daher\nist der Zugang zu den Inhalten des Berichts Bleeker zu gewähren, soweit nicht die vom BAK\ngeltend gemachte Ausnahmeklausel von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zur Anwendung gelangt.\n26. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:\n- Das BAK hat nicht mit der erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass ein besonderer\nFall nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ vorliegt. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung.\n- Bis zum Entscheid des BAK über das weitere Vorgehen betreffend den Umgang mit dem Gesuch der U.A.R.N.S kann die Behörde den Zugang gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zu\neinzelnen Passagen des Berichts Bleeker (Ziff. 23) aufschieben. Darüber hinaus ist der Zugang\nzu den übrigen Informationen (Ziff. 24) im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes zu gewähren.\n\n16\nMs. Mô Bleeker of Switzerland - Special Adviser on Responsibility to Protect | United Nations Secretary-General, zuletzt besucht am 1. Mai\n2024.\n17\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3.\n18\nUrteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.2.\n\n6/7\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}