{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ma_2024-05-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RkKum-Vn85dk/Empfehlung%20vom%201.%20Mai%202024%20BAK%20-%20Bericht%20Kinder%20der%20Landstrasse.pdf", "Checksum": "b5b836ac6e1d81cf5560a7ec0cda11e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann. 11\n21. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Laut\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines\nEntscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung\neiner eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut\ndes Gesetzes muss der Zugang zu einem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die\nVeröffentlichung eines Dokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine heftige öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren. Gemäss Botschaft und Rechtsprechung 12 ist nicht jede Verzögerung\noder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergibt, automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten. 13 Als \"wesentlich\" gefährdet kann die freie Meinungs- und Willensbildung nur gelten, wenn sie sich als Folge der Veröffentlichung weitgehend nicht mehr\nverwirklichen liesse oder sie noch beeinflusst werden könnte, nachdem der Entscheid bereits getroffen ist. 14 Zudem ist die Schwelle für das Ausmass der Beeinträchtigung bei Art. 7 Abs. 1 Bst.\na BGÖ höher angesetzt als bei den übrigen Ausnahmebestimmungen und bedingt für eine Zugangsbeschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung. 15\n22. In seiner Stellungnahme an die Antragstellerin macht das BAK in allgemeiner Art und ohne weitergehende Begründung geltend, dass \"die Meinungsbildung des BAK und weiterer Bundesbehörden\" bei einer \"frühzeitigen Bekanntgabe\" des Berichts Bleeker Gefahr liefe, wesentlich beeinträchtigt zu werden. Gegenüber dem Beauftragten ergänzt die Behörde ihre Argumentation, indem\nsie ausführt, dass es bei einer Offenlegung des Berichts Bleeker wahrscheinlich sei, \"dass der\nBundesrat unter medialen Druck geriete, sich zu den Handlungsoptionen umgehend und damit\nverfrüht zu [einzelnen konkreten Vorschlägen aus dem Bericht Bleeker] zu äussern […]. Dies\nwürde den gegenwärtig laufenden internen Entscheidfindungsprozess beim Bund empfindlich beeinträchtigen.\"\n23. Der Bericht Bleeker enthält u.a. die Ausgangslage, die zur Erstellung des Berichts geführt hat, und\neine Analyse der Methodik sowie verschiedene Handlungsoptionen als Reaktion auf das Gesuch\nder U.A.R.N.S mit ihren Vor- und Nachteilen, die die Berichterstatterin u.a. anhand von Befragungen von betroffenen Personen ausgearbeitet hat (s. Ziff. 3). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung konnte das BAK nachvollziehend aufzeigen, dass seine freie Meinungs- und Willensbildung\nwesentlich beeinträchtigt werden könnte, wenn der Zugang zu einzelnen konkret benannten\nPassagen zum jetzigen Zeitpunkt gewährt würde. Bei den konkreten Passagen handelt es sich\nvor allem um die im Bericht vorgeschlagenen Handlungsoptionen und denkbare Massnahmen\nzum Umgang mit dem Gesuch der U.A.R.N.S. sowie deren Chancen und Risiken (z.B. Ziff. 3.1,\n\n11\nBGE 133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 4; BGE 142 II 324 E.\n3.4.\n12\nBBl 2003 2007; Urteile des BVGer A-2352/2017 vom 11. Dezember 2019, E. 4.5.1; A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.2.3; A-2186/2013\nvom 14. Februar 2014 E. 6.3.\n13\nBBl 2003 2007.\n14\nBGE 133 II 209 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.7.1.\n15\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 15, Urteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.7.1.\n\n"}