{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ma_2024-05-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RkKum-Vn85dk/Empfehlung%20vom%201.%20Mai%202024%20BAK%20-%20Bericht%20Kinder%20der%20Landstrasse.pdf", "Checksum": "b5b836ac6e1d81cf5560a7ec0cda11e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Nur wenn beide\nVoraussetzungen erfüllt sind, gilt das fragliche Dokument als Entscheidgrundlage nach Art. 8\nAbs. 2 BGÖ. 6 Eine beliebige, sehr lockere Verbindung zwischen Dokument und Entscheid genügt\nnicht. 7 Zudem verlangt der Beauftragte eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem ausstehenden\nbehördlichen Entscheid und dem Zugangsverfahren. 8 Es kann zudem nicht dem Zweck des Öffentlichkeitsprinzips entsprechen, Unterlagen (pauschal) vom Gesetz ausnehmen zu wollen, nur\nweil sie immerzu einem neuerlichen Entscheid zugrunde gelegt werden könnten. 9 Die Behörde\nkann sich letztlich nur auf die von ihr zu fällenden Entscheide berufen. 10\n17. Das BAK macht wie beschrieben als Aufschubgrund pauschal geltend, dass der Bundesrat voraussichtlich im Jahr 2024 u.a. gestützt auf den Bericht Bleeker auf das Gesuch der U.A.R.N.S.\nreagieren werde. Einen näher definierten Zeitplan betreffend einen konkret geplanten Entscheid\ndes Bundesrats zeigt die Behörde indes nicht auf. Gleichzeitig verweist sie gegenüber der Antragstellerin auf die Entscheidfindung des BAK sowie allfälliger weiterer Bundesbehörden, ohne zu\nkonkretisieren, um was für Entscheide es sich dabei handeln könnte und von welcher anderen\nBundesbehörde sie getroffen werden sollen. Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ reicht es\nnicht aus, wenn sich eine Behörde auf ausstehende Entscheide anderer Behörden beruft. Nach\nAnsicht des Beauftragten hat das BAK damit bis anhin weder dargestellt, inwiefern der Bericht\nBleeker für pendente politische oder administrative Entscheide von beträchtlichem Gewicht ist,\nnoch zeigte es einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu konkreten, noch ausstehenden Entscheiden und Verfahren auf. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Dokument\nund einem konkreten noch ausstehenden politischen oder administrativen Entscheid ist für den\nBeauftragten nicht zweifelsohne erkennbar. Der Beauftragte hält diesfällig fest, dass die blosse\nTatsache, dass in einem Dossier noch ein politischer oder administrativer Entscheid zu treffen ist,\nnicht allein genügt, um den Zugang zu sämtlichen mit dem Entscheid in Zusammenhang stehenden Unterlagen unbesehen aufzuschieben. Das BAK hat bis anhin nicht hinreichend aufgezeigt,\ndass der Bericht Bleeker einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten\nEntscheid hat und für diesen von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. Demzufolge gelangt der\nBeauftragte zum Schluss, dass die Anforderungen, welche für das Vorliegen des Ausnahmegrundes nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ sprechen, nicht erfüllt sind. Daher ist ein genereller Aufschub der\nZugangsgewährung zum verlangten Dokument nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt.\n18. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass das BAK bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung\nerforderlichen Begründungsdichte dargetan hat, dass es sich um einen besonderen Fall im Sinne\nvon Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt.\n19. Subsidiär macht das BAK Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ geltend. Die Behörde führt gegenüber der\nAntragstellerin aus, dass \"[b]ei einer frühzeitigen Bekanntgabe […] die Gefahr [besteht], dass die\nMeinungsbildung des BAK und weiterer Bundesbehörden sowie die konstruktive Lösungsfindung\nmit den betroffenen Organisationen durch eine mögliche verfrühte öffentliche Polemik aus verschiedenen Kreisen wesentlich beeinträchtigt würde.\" Der Zugang sei daher aufzuschieben.\n20. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden, eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für\n6\nUrteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4; A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.1.3; A-3631/2009 vom 15. September 2009\nE. 3.5.1.\n7\nMAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz. 30.\n8\nEmpfehlung EDÖB vom 15. Mai 2020: ISB / Berichte \"Informatiksicherheit Bund\" 2014–2018, Ziff. 28.\n9\nUrteile des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.2; A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.1.3;\n10\nHÄNER, in: Blecht/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Basel 2024, (zit. BSK/BGÖ), Art. 8, Rz. 10 m.w.H.\n\n"}