{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ma_2024-05-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RkKum-Vn85dk/Empfehlung%20vom%201.%20Mai%202024%20BAK%20-%20Bericht%20Kinder%20der%20Landstrasse.pdf", "Checksum": "b5b836ac6e1d81cf5560a7ec0cda11e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 2\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n12. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 3\n13. Strittig ist vorliegend der Zugang zum Bericht Bleeker, der vom BAK im Zusammenhang mit dem\nGesuch des U.A.R.N.S. um Anerkennung eines (kulturellen) Völkermords/Ethnozids in Auftrag\ngegeben wurde (Ziff. 1). Es ist unbestritten, dass es sich bei dem Bericht um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt.\n14. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Die betroffene Behörde hat amtliche Dokumente zugänglich zu machen oder die verlangte Auskunft zu erteilen, es\nsei denn, sie kann nachweisen, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ erfüllt ist,\nein besonderer Fall von Art. 8 BGÖ vorliegt oder die Privatsphäre resp. Personendaten (Art. 7\nAbs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 9 BGÖ) zu schützen sind. Die objektive Beweislast zur Widerlegung der\nVermutung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten obliegt der zuständigen Behörde bzw. der\n(angehörten) Drittperson. Misslingt ihr der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 4\n15. Das BAK schiebt in seiner Stellungnahme an die Antragstellerin den Zugang zu dem verlangten\nDokument nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ auf. Als Grund für den Aufschub weist es darauf hin, dass \"das\nGutachten Bleeker wie auch das zu erstellende Rechtsgutachten […] dem BAK und möglicherweise weiteren Bundesbehörden als Grundlage für weitere Schritte und Entscheide in der vorliegenden Thematik dienen werde.\" Diese weiteren Entscheide würden voraussichtlich noch im\nLaufe des Jahres 2024 getroffen. Gegenüber dem Beauftragten ergänzt das BAK, dass sich \"der\nBundesrat […] voraussichtlich noch im Jahr 2024 zum Gesuch der U.A.R.N.S und zum weiteren\nVorgehen äussern [wird]. Grundlage der Positionierung des Bundesrates wird dabei zum einen\nder 'Bericht Bleeker' bilden. Zum anderen hat das BAK im Februar 2024 […] ein Rechtsgutachten\nzum Genozidvorwurf in Auftrag gegeben.\" Nachfolgend ist zu zunächst prüfen, ob damit die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ gegeben sind.\n16. Amtliche Dokumente dürfen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ von einer Behörde erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, bereits getroffen ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung somit nicht um eine Verweigerung des Zugangs, sondern um einen Zugangsaufschub. Ziel von Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist es, der\nBehörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern, abgeschirmt von äusserem\nDruck, welche die sofortige Offenlegung der fraglichen Dokumente verursachen könnte. Die Bestimmung bezweckt somit die Gewährleistung der geschützten behördlichen Meinungsbildung bei\nanstehenden Entscheiden ohne Störung und äussere Beeinflussungen. Das Recht auf Zugang\nwird demnach nur befristet verweigert und prinzipiell wiederhergestellt, sobald der fragliche Entscheid getroffen ist. 5 Im weiteren Sinne könnte jedes amtliche Dokument mehr oder weniger\ndirekt einem politischen oder administrativen Entscheid zugrunde liegen und so der Zweck\n\n2\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert\nBBl 2003), BBl 2003 2024.\n3\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ), Art. 13, Rz 8.\n4\nUrteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E.3.2.2 m.H.; A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 2.1.\n5\nMAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz.32; Urteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4.\n\n"}