{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2024-05-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-1--Ma_2024-05-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/RkKum-Vn85dk/Empfehlung%20vom%201.%20Mai%202024%20BAK%20-%20Bericht%20Kinder%20der%20Landstrasse.pdf", "Checksum": "b5b836ac6e1d81cf5560a7ec0cda11e6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 1. 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Es diene gemeinsam mit dem Bericht\nBleeker \"dem BAK und möglicherweise weiteren Bundesbehörden als Grundlage für weitere\nSchritte und Entscheide in der vorliegenden Thematik\". Bis diese weiteren Entscheide gefällt\nseien, was voraussichtlich noch im Laufe des Jahres 2024 geschehe, könne der Bericht Bleeker\ngestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BGÖ nicht zugänglich gemacht werden. Eine frühzeitige Bekanntgabe berge die Gefahr, dass die Meinungsbildung des\nBAK und weiterer Bundesbehörden sowie die konstruktive Lösungsfindung mit den betroffenen\nOrganisationen durch eine \"mögliche verfrühte öffentliche Polemik aus verschiedenen Kreisen\nwesentlich beeinträchtigt würde.\"\n4. Am 21. Februar 2024 reichte die Antragstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen\nDatenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin \"bestreite[t sie], dass die\nwie in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ beschriebene freie Meinungsbildung durch eine Einsichtnahme in\ndas gewünschte Dokument, den 'Bericht Bleeker', beeinträchtigt werden könnte.\" Auch Art. 8\nAbs. 2 BGÖ komme nicht zur Anwendung, da der \"in diesem Artikel angeführte Entscheid […]\ninzwischen getroffen [wurde], indem das Amt aufgrund des Berichts Bleeker die Einholung eines\nbestimmten Gutachtens beschlossen hat.\" Weiter machte die Antragstellerin Ausführungen zu den\nHintergründen des Berichts Bleeker, namentlich die \"Verfolgung der hiesigen Jenischen, insbesondere im Rahmen der Aktion 'Kinder der Landstrasse' mit systematischen Kindswegnahmen\n[…]\", sowie das Zustandekommen des Berichts: \"Der […] Bericht Bleeker wurde im vergangenen\nJahr basierend auf Gesprächen erstellt, für die sich Jenische – so auch ich – zur Verfügung gestellt\nhaben.\" Als Beteiligte sei sie davon ausgegangen, dass das BAK den Bericht nach seiner Fertigstellung offenlege.\n5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAK dazu auf, die betroffenen\nDokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n6. Am 4. März 2024 stellte das BAK das verlangte Dokument zu.\n7. Am 11. März 2024 reichte die Behörde zusätzlich eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie\nzunächst auf den Hintergrund des Berichts (Ziff. 1) hinweist. Darüber hinaus führte sie aus, dass\nder Zugang aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BGÖ zu verweigern sei, da der Bericht Bleeker Grundlage\neiner Positionierung des Bundesrats zum Gesuch der U.A.R.N.S. sei. Der Bundesrat werde voraussichtlich im Jahr 2024 zum Gesuch und zum weiteren Vorgehen Stellung nehmen. Subsidiär\nkomme zudem Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zur Anwendung: Der Zugang zum Bericht Bleeker hätte\nlaut BAK \"wahrscheinlich zur Folge, dass der Bundesrat unter medialen Druck geriete, sich zu\nden Handlungsoptionen umgehend und damit verfrüht zu äussern […].\" Dies beeinträchtige den\n\"gegenwärtig laufenden internen Entscheidfindungsprozess beim Bund empfindlich\", womit davon\nauszugehen sei, dass eine Zugänglichmachung die freie Meinungs- und Willensbildung des Bundes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ wesentlich beeinträchtigt würde.\n8. Am 26. März 2024 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht\neinigen konnten.\n9. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des BAK sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}