91. Das Staatssekretariat für Wirtschaft gewährt den Zugang zu den verlangten Dokumenten im Um­ fang des Schlichtungsgegenstandes, da weder A.__ und B.__ noch das Staatssekretariat für Wirt­ schaft bis anhin die Wirksamkeit von Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich des Öffent­ lichkeitsgesetzes resp. von Ausnahmebestimmungen hinreichend begründet haben (Ziff. 90.1–5). 92. Das Staatssekretariat für Wirtschaft deckt die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und B.__ ab, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten der Mitarbeitenden SECO gemäss der Rechtsprechung (Ziff.