56– 67). 90.5 Nach Ansicht des Beauftragten kann das SECO am Ergebnis seiner Interessenabwägung festhal­ ten, wonach das öffentliche Interesse am Zugang zu den in den vorliegenden Ausfuhrbewilligun­ gen enthaltenen Daten juristischer Personen gegenüber den erkennbaren privaten Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c VBGÖ) (Ziff. 68–81). 90.6 Das SECO kann die Personendaten der Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abdecken, sofern diese in den Unterlagen enthalten sind. Es gewährt Zugang zu den Personendaten der Mitarbei­ tenden SECO gemäss der Rechtsprechung (82–84).