Das SECO hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte belegt, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c bzw. f BGÖ wirksam sind (Ziff. 48–55). 90.4 A.__ und B.__ haben bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begrün­ dungsdichte dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein ge­ schütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde (Ziff. 56– 67).