90. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: 90.1 Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Schutz klassifizierter Informationen steht der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nicht entgegen (Ziff.42–45). 90.2 A.__ und B.__ sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, d und f BGÖ zu berufen, da diese auf den Schutz öffentlicher Interessen abzielen (Ziff. 48–55). 90.3 Das SECO hat bis anhin nicht mit der nach der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte belegt, dass die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst.