47 BBl 2003 2023; FLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 11, Rz. 18. 13/15 sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass betroffene Dritte vor Erlass der Verfügung zu­ mindest einmal Gelegenheit erhalten, sich zur Sache zu äussern48 und im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. 90. Zusammenfassend gelangt der Beauftragte zu folgendem Ergebnis: