89. Zwischenfazit: Es ist Aufgabe des SECO als Fachbehörde, zu prüfen, ob B.__ gemäss Art. 11 BGÖ zum Zugang zu "weiteren Unterlagen" anzuhören ist. Kommt das SECO zum Schluss, dass es eine Anhörung zu den "weiteren Unterlagen" durchfüh­ ren muss, erlässt es nach der Anhörung aufgrund des Beschleunigungsgebots47 und aus verfah­ rensökonomischen Gründen direkt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), sofern der Zu­ gang zu den Dokumenten eingeschränkt werden soll oder B.__