11 BGÖ anzuhören sind. Sie hat zu entscheiden, zu welchen von einem Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten eine Anhörung durchzuführen ist.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, betroffenen Dritten vor Erlass der Verfügung zumindest einmal die Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern,46 damit diese im Rahmen einer entspre­ chenden Stellungnahme im Verfügungsverfahren allenfalls vorhandene private Interessen geltend machen können. 89. Zwischenfazit: Es ist Aufgabe des SECO als Fachbehörde, zu prüfen, ob B.__ gemäss Art.