Das SECO hat B.__ zu verschiedenen Dokumenten aus den Dossiers 1, 3, 6, 12 und 15 angehört (Ziff. 13). Für den Beauftragten ist ersichtlich, dass in den "weiteren Unterlagen" Angaben enthal­ ten sind, die sich auf B.__ beziehen und ihre Privatsphäre betreffen könnten (vgl. Art. 11 Abs. 1 BGÖ). Hingegen ist für ihn nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Überlegungen das SECO B.__ nicht zum Zugang dieser Dokumente angehört hat. 88. Der Beauftragte weist darauf hin, dass die zuständige Fachbehörde, vorliegend das SECO, zu prüfen hat, ob allenfalls betroffene Personen gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören sind.