Es hätte am SECO gelegen, abzuklären, ob der Gesuchsteller ein Interesse an den in den Doku­ menten enthaltenen Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen hat. Unter Beachtung der Verfahrensökonomie erachtet es der Beauftragte jedoch als gerechtfertigt und ziel­ führend, wenn es die Personendaten der Mitarbeitenden der beiden Antragstellerinnen in Anwen­ dung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. Der Zugang zu den Mitarbeitenden des SECO ist gemäss der Rechtsprechung zu gewähren.44 84. Zwischenfazit: Das SECO kann die Personendaten von Mitarbeitenden von A.__ und B.__ abde­ cken.