Zudem verweist es auf einen Zeitungsartikel, in dem über die Beschädigung der Büroräumlichkeiten von B.__ berichtet wurde. Das SECO hält gleichwohl an seiner Einschätzung fest, dass keine Privatsphärenverletzung bei der Bekanntgabe der ersuchten Informationen zu erwarten sei. Der Beauftragte muss somit weiterhin davon ausgehen, dass das SECO dem öffentlichen Interesse an Transparenz mehr Gewicht einräumt als dem Privatsphä­ renschutz. Dies erscheint dem Beauftragten angesichts der obigen Ausführungen zum öffentli­ chen Interesse nicht offensichtlich abwegig. 81. Zwischenfazit: