c BGÖ). Der Beauftragte hält zum öffentlichen Interesse des Weiteren fest, dass bei dessen Gewichtung die umfassende Medienberichterstattung sowie das gesteigerte öffentliche Interesse an den weltweiten sicherheitspolitischen Entwicklungen zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). 80. Das SECO äusserte sich zur Interessenabwägung und der Prüfung des Privatsphärenschutz nicht vertieft.