Es ist sodann zu beachten, dass durch die Ausstellung eines "Nullerbescheides" ein Vorteil für die Unternehmungen, die bestimmte Waren ein-, aus- und durchführen wollen, entsteht. Er räumt der durchführenden Unternehmung einen Vorteil gegenüber den Personen ein, die keinen Nullerbe­ scheid erhalten bzw. ein reguläres Bewilligungsverfahren durchlaufen müssen (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BGÖ).