Auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen können für die Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 2–5 GKV jedoch sogenannte "Nullerbescheide" ausgestellt werden. Ein "Nul­ lerbescheid" gibt darüber Auskunft, dass bestimmte Exporte nicht der Genehmigungspflicht nach dem Güterkontrollgesetz unterliegen und keine Umstände vorliegen, aus denen die Durchfuhr verweigert werden müsste. Er dient vor allem der Absicherung der die Güter zur Durchfuhr in die Schweiz ein- und ausführenden Personen.