79. Die Ein-, Aus- und Durchfuhr bestimmter Güterkategorien unterliegen bei Einhaltung gewisser Anforderungen keiner Genehmigungspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 24 Güterkontrollverord­ nung [GKV; SR 946.202.1]). Gleichwohl kann die Durchfuhr von Gütern unter Umständen verwei­ gert werden. Auf Ersuchen der betroffenen Unternehmen können für die Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 2–5 GKV jedoch sogenannte "Nullerbescheide" ausgestellt werden.