Gemäss Rechtsprechung reicht dies aber nicht aus, um den Zugang zu den Daten der Antragstellerinnen zu verweigern.42 78. A.__ weist zudem darauf hin, dass die "Behandlung von sog. Nullerbescheiden im Rahmen der Exportkontrolle" nicht bekanntgegeben werden dürfe. Eine Bekanntgabe der ersuchten Informati­ onen führe "aus Furcht vor einer Offenlegung" gewisser in diesem Zusammenhang gemachter Angaben gegenüber der zuständigen Behörde dazu, dass betroffene Unternehmen auf das Ein­ holen solcher Bescheide verzichteten. Dies führe zu "erhebliche[r] Rechtsunsicherheit" bzw. einer "Verschlechterung der Rechtsdurchsetzung".