Auch B.__ führt an, bereits mehrfach "Opfer von Vandalenaktionen" und "Verleumdungskampagnen" durch die Medien wie auch durch Aktivistinnen und Aktivisten geworden zu sein. Mit Blick auf die Recht­ sprechung erfüllen nach Ansicht des Beauftragten diese Ausführungen die strengen Anforderun­ gen, die an den Beweis eines Reputationsrisikos zu stellen sind, nicht:39 Es ist zum einen öffentlich bekannt, dass die beiden Antragstellerinnen im Rüstungs- und Sicherheitssektor tätig sind, ge­ meinsame Projekte umsetzen und mit weiteren Firmen, die (ebenfalls) mit Israel verbunden sind,