77. Im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ bringen die beiden Antragstellerinnen bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen sinngemäss einen Re­ putationsschaden vor. Laut A.__ bestehe angesichts der "aktuell stark aufgeladenen politischen und medialen Debatte im Zusammenhang mit sicherheitspolitischen Konflikten […] die konkrete Gefahr, dass die Öffentlichkeit die Tätigkeiten [von A.__] als unerwünscht empfindet." Auch B.__ führt an, bereits mehrfach "Opfer von Vandalenaktionen" und "Verleumdungskampagnen" durch die Medien wie auch durch Aktivistinnen und Aktivisten geworden zu sein.